Rechtstracker.at

Art. 3 § 14

Fassungen
01.04.2004 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 70/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1401.04.200431.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 70/2005 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 3 § 1401.04.200231.03.2004 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 3 § 1401.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 70/2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 3
Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

  1. Absatz eins,[Eintragung der Marke im internationalen Register]

    Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

  2. Absatz 2,[Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält Folgendes:
    1. Litera i
      alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,
    2. Sub-Litera, i, i
      das Datum der internationalen Registrierung,
    3. iii
      die Nummer der internationalen Registrierung,
    4. Sub-Litera, i, v
      wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,
    5. Litera v
      für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.
    6. Sub-Litera, v, i
      die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i beigefügten Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke eingetragen ist, deren Zeitrang in Anspruch genommen wird, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 70/2005

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40064465